Erfurt. Eine Leserin aus dem Raum Gotha ärgert sich über eine alte Garten-Abrechnung – die sie aber dennoch bezahlen muss.

„Ich habe im Februar 2023 meine Garten-Abrechnung für das Jahr 2021 bekommen. Im Februar dieses Jahres habe ich eine Mahnung bekommen. Muss ich die Rechnung wirklich noch bezahlen?“, fragt eine Leserin aus dem Raum Gotha. Es antwortet Energiejuristin Claudia Kreft von der Verbraucherzentrale Thüringen.

Ja, Sie müssen den Rechnungsbetrag bezahlen. Energielieferanten sind zwar verpflichtet, die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums zur Verfügung zu stellen, doch eine Verletzung dieser Pflicht lässt nicht Ihre Zahlungspflicht entfallen. In der Praxis kommt es häufig zu Überschreitungen der sechswöchigen Abrechnungsfrist durch den Energielieferanten. Diese führen nach Rechtsprechung des BGH nicht zu verjährungsrechtlichen Konsequenzen. Ausstehende Forderungen von Energieunternehmen verjähren in der Regel nach drei Jahren. Diese regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Frist gilt immer dann, wenn durch Gesetz oder Vertrag keine andere Verjährungsfrist bestimmt ist.

Prüfen Sie also, ob in Ihrem Vertrag mit dem Kleingartenverein etwas anderes geregelt ist.

Ansonsten gilt auch in Ihrem Fall: Erst am 31. Dezember 2024 verjähren die Forderungen, die 2021 entstanden sind. Ihre Forderung aus diesem Jahr ist also noch nicht verjährt – Sie müssen den Rechnungsbetrag zahlen. ig